Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Suchmaschinen wie Google nur verpflichtet, Artikel, die möglicherweise zweifelhafte Informationen über Personen enthalten, aus ihren Suchergebnissen zu entfernen, wenn die betroffenen Personen ausreichende Beweise für offensichtlich falsche Angaben vorlegen können.
Wenn Personen ausreichende Beweise für offensichtlich falsche Angaben in Artikeln vorlegen können, müssen Suchmaschinen wie Google diese aus ihren Suchergebnissen entfernen. Dies ist das Ergebnis eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH). In allen anderen Fällen bleiben die Artikel in den Trefferlisten.
Europäischer Gerichtshof (EuGH) gab die Richtung vor
Der sechste Zivilsenat am BGH hat entschieden, dass die Betreiber nicht dazu verpflichtet sind, eigenständige Untersuchungen durchzuführen und die betroffenen Personen zu kontaktieren. Bei dieser Entscheidung beriefen sich die Richter in Karlsruhe auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Geklagt hatte ein Ehepaar wegen Verbreitung von falschen Informationen
Ein Paar aus der Finanzdienstleistungsindustrie hatte Klage eingereicht, da sie behaupteten, dass eine US-Website falsche negative Informationen über ihr Investmentmodell verbreitete. Sie argumentierten, dass andere die Website ebenfalls beschuldigt hatten, absichtlich falsche Informationen zu verbreiten, um ihre Opfer dann zu erpressen, indem sie verlangten, die negativen Berichte gegen eine Geldzahlung zu entfernen. Google weigerte sich jedoch, die Links zu diesen Berichten zu löschen, da der Suchmaschinenbetreiber nicht in der Lage sei zu beurteilen, ob die Vorwürfe berechtigt seien. Google forderte zudem, dass das Paar zunächst gerichtlich gegen den Betreiber der Website vorgehen solle.
Sowohl die unteren Gerichte als auch der BGH hatten zunächst Googles Standpunkt bestätigt, bis der EuGH eine andere Ansicht vertrat. Jetzt hat der BGH unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH entschieden und stimmte ihnen nur in Bezug auf den Aspekt zu, dass keine Bilder von ihnen in den Suchergebnissen - sogenannte Vorschaubilder - dargestellt werden dürfen.